Rechtsprechung
BGH, 09.12.1958 - VI ZR 261/57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,7151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.10.1958 - VI ZR 190/57
Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 261/57
Wer eine Gesellschaftsjagd veranstaltet oder an ihr teilnimmt, verzichtet damit nicht schon auf die Haftung für eine fahrlässige Körperverletzung durch einen Jagdgenossen (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 VI ZR 190/57 VersR 1958, 851, 852). - RG, 17.03.1930 - VI 418/29
Unter weichen Umständen kann ein durch einen Fehlschuß verletzter Jagdgast den …
Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 261/57
Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob die Jagd über offenes Gelände oder durch ein Waldstück mit weniger freier Sicht geht (vgl. RG SeuffArch Bd. 87 Nr. 91; RGZ 128, 39, 45). - RG, 19.01.1920 - VI 390/14
Jagdunfall; Zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 261/57
Für Jäger gilt keine Ausnahme von der Regel, daß in der Nähe von Menschen nur dann scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewißheit oder mit einer ihr gleichstehenden hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß kein Mensch unmittelbar durch den Schuß oder durch ein Abprallen des Geschosses getroffen werden kann (RG Warn. 1918 Nr. 207; RGZ 98, 58, 59; RG SeuffArch. Bd. 87 Nr. 91 LZ 1933 Sp. 311 Nr. 12).